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11.07.2023
Abhilfe bei Zahlungsverzug des Schuldners:
Kommt der Schuldner in Verzug mit der Zahlung einer Geldschuld, dann spricht das Gesetz dem Gläubiger einen
Anspruch auf Kostenerstattung
und Verzugszinsen zu.
Grundsätzlich gerät der Schuldner in
Verzug,
wenn er eine offene Forderung trotz schriftlicher Mahnung nicht begleicht. Ohne eine Mahnung würde der
Kunde also normalerweise nicht in Verzug geraten. Vom Zeitpunkt des Erhalts der Mahnung kann der
gesetzliche Verzugszins in Höhe von 8% verlangt werden. Alle Mahnschreiben sollten per Einschreiben
verschickt werden, Mahnungen per E-Mail haben keine rechtliche Wirkung. Eine Ausnahme besteht nur dann,
wenn der
Schuldner
von sich aus auf eine E-Mail-Adresse hinweist, dann kann er auch auf diese Weise gemahnt werden.
Allerdings muss der Gläubiger beweisen, dass der Kunde zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist;
insbesondere dann, wenn mehrere Rechnungen unbezahlt
sind. Das im Rückschein eingetragene Zahlungsdatum begründet die Vermutung, dass zu der gesetzten
Zahlungsfrist nicht fristgerecht gezahlt wurde.
In einigen wenigen Fällen kann der Schuldner auch ohne eine schriftliche Mahnung in Verzug geraten. Die
Einreichung einer Zahlungsklage oder die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids führen ebenfalls
zu einer zeitnahen Titulierung der offenen Forderung, um die Verjährung des Anspruchs zu verhindern.
Zahlungsziel nicht eingehalten
Der Schuldner kommt bei
nicht pünktlicher Zahlung
auch dann in Verzug, wenn die Leistungen und Waren bereits versandt wurden. Es genügt also, dass die
offenen Forderungen fällig sind, die der Zahlungsschuldner direkt vom ungedeckten Konto abbuchen kann.
Zahlungsverweigerung
In manchen Fällen hat der Kunde von vornherein nicht die Absicht, die bestellten Waren zu bezahlen, oder
er
verweigert die Bezahlung
ohne Angabe von Gründen. Die Vorgehensweise ist in diesem Fall vertraglich oder durch AGB geregelt, Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Forderung dürften eigentlich nicht auftreten. Gerade der faule Schuldner muss
eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er die offene Forderung nicht bezahlen wird.
Neben der Kostenpauschale für Mahnschreiben kann der Gläubiger vom säumigen Schuldner auch die Erstattung
aller weiteren Schäden verlangen. Zu diesen Verzugsschäden gehören auch die durch die Einschaltung eines
Inkasso-Anwalts
anfallenden Rechtsanwaltskosten, wenn und soweit der Schuldner bereits vor Bestellung der Waren oder vor
Erteilung des Auftrags unpfändbar oder vermögenslos war.
Die Inkassokosten eines vom Gläubiger mit dem Forderungseinzug beauftragten Inkassobüros stellen auch einen
Teil des zu erstattenden Verzugsschadens dar. Die Kosten dafür liegen allerdings meist höher als jene, die
durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallen.
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