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11.07.2023

Abhilfe bei Zahlungsverzug des Schuldners:

Kommt der Schuldner in Verzug mit der Zahlung einer Geldschuld, dann spricht das Gesetz dem Gläubiger einen Anspruch auf Kostenerstattung und Verzugszinsen zu.
Grundsätzlich gerät der Schuldner in Verzug, wenn er eine offene Forderung trotz schriftlicher Mahnung nicht begleicht. Ohne eine Mahnung würde der Kunde also normalerweise nicht in Verzug geraten. Vom Zeitpunkt des Erhalts der Mahnung kann der gesetzliche Verzugszins in Höhe von 8% verlangt werden. Alle Mahnschreiben sollten per Einschreiben verschickt werden, Mahnungen per E-Mail haben keine rechtliche Wirkung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Schuldner von sich aus auf eine E-Mail-Adresse hinweist, dann kann er auch auf diese Weise gemahnt werden. Allerdings muss der Gläubiger beweisen, dass der Kunde zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist; insbesondere dann, wenn mehrere Rechnungen unbezahlt sind. Das im Rückschein eingetragene Zahlungsdatum begründet die Vermutung, dass zu der gesetzten Zahlungsfrist nicht fristgerecht gezahlt wurde.
In einigen wenigen Fällen kann der Schuldner auch ohne eine schriftliche Mahnung in Verzug geraten. Die Einreichung einer Zahlungsklage oder die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids führen ebenfalls zu einer zeitnahen Titulierung der offenen Forderung, um die Verjährung des Anspruchs zu verhindern.

Zahlungsziel nicht eingehalten

Der Schuldner kommt bei nicht pünktlicher Zahlung auch dann in Verzug, wenn die Leistungen und Waren bereits versandt wurden. Es genügt also, dass die offenen Forderungen fällig sind, die der Zahlungsschuldner direkt vom ungedeckten Konto abbuchen kann.

Zahlungsverweigerung

In manchen Fällen hat der Kunde von vornherein nicht die Absicht, die bestellten Waren zu bezahlen, oder er verweigert die Bezahlung ohne Angabe von Gründen. Die Vorgehensweise ist in diesem Fall vertraglich oder durch AGB geregelt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung dürften eigentlich nicht auftreten. Gerade der faule Schuldner muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er die offene Forderung nicht bezahlen wird.
Neben der Kostenpauschale für Mahnschreiben kann der Gläubiger vom säumigen Schuldner auch die Erstattung aller weiteren Schäden verlangen. Zu diesen Verzugsschäden gehören auch die durch die Einschaltung eines Inkasso-Anwalts anfallenden Rechtsanwaltskosten, wenn und soweit der Schuldner bereits vor Bestellung der Waren oder vor Erteilung des Auftrags unpfändbar oder vermögenslos war.
Die Inkassokosten eines vom Gläubiger mit dem Forderungseinzug beauftragten Inkassobüros stellen auch einen Teil des zu erstattenden Verzugsschadens dar. Die Kosten dafür liegen allerdings meist höher als jene, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallen.
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