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12.7.2023

Behandlungsfehler

Der Bundesgerichtshof definiert den groben Behandlungsfehler dahingehend, dass der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt eigentlich nicht unterlaufen darf.
Durch rechtzeitige Beweissicherung und retrospektive Begutachtung des Behandlungsverlaufs muss in diesen Fällen die Beweislage klar herausgearbeitet werden, um die Basis für Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer zu bilden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ärzte falsche Diagnosen stellen oder an sich gebotene Untersuchungen und Diagnosen nicht durchführen. Das vorwerfbare Fehlverhalten gliedert sich in Behandlungsmethoden einerseits und Organisationsfehler (im Krankenhaus) andererseits.
Arzthaftungsprozess
Wenn ein Behandlungsfehler nachgewiesen ist, kommt es im Prozess zu einer sogenannten Beweislastumkehr. Der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus müssen dann beweisen, dass der beim Patienten eingetretene Schaden an der Gesundheit nicht durch die Behandlung verursacht wurde. Kommt es im Bereich des vom Behandler beherrschbaren Risikos zu einem Fehler, zum Beispiel die Verabreichung eines falschen Medikaments, oder zu einer neuen Infektion wegen mangelnder Hygiene, oder auch zu einem sonstigen Schaden an der Gesundheit, wird vermutet, dass der Arzt diesen verschuldet hat. Die Beweislast für eine fehlerfreie Behandlung nach den medizinischen Grundsätzen liegt dann also beim Arzt oder der Klinik, die Patientenrechte können in diesen Fällen von einem Fachanwalt für Patienten- und Medizinrecht vertreten werden.
Die ärztlichen Berufshaftpflicht­versicherungen sind bemüht, anhand von Gerichtsurteilen oder mithilfe der gängigen Schmerzensgeldtabellen die angemessenen Schmerzensgeldbeträge zuzusprechen. Recht häufig gehen Haftpflichtversicherer aber zu Lasten der geschädigten Patienten nicht von der aktuellen Rechtsprechung aus. Eigentlich stellt diese Tabelle noch keine verlässliche Grundlage für den Ausgleich der erlittenen Schäden und Schmerzen dar.
Das Gesetz spricht jedem geschädigten Patienten Entschädigung in Geld zu, wenn er an Körper, Gesundheit oder in sonstigen Behandlungskosten verletzt wurde. Insbesondere dann, wenn dauernde Schmerzen medizinisch nachgewiesen werden können, die zweifelsfrei durch die Einwirkung eines Anderen entstanden sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist hier abhängig vom Grad der Sorgfaltspflichtverletzung.

Der spezialisierte Anwalt für Behandlungfehler Zurück zur Startseite

Anspruchsgrundlage