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12.7.2023
Behandlungsfehler
Der Bundesgerichtshof definiert den groben Behandlungsfehler dahingehend, dass der Arzt eindeutig gegen
bewährte ärztliche Behandlungsregeln
oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver
Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt eigentlich nicht unterlaufen darf.
Durch
rechtzeitige Beweissicherung
und retrospektive Begutachtung des Behandlungsverlaufs muss in diesen Fällen die Beweislage klar
herausgearbeitet werden, um die Basis für Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer zu bilden. Dies gilt
insbesondere dann, wenn Ärzte falsche Diagnosen stellen oder an sich gebotene Untersuchungen und Diagnosen
nicht durchführen. Das vorwerfbare Fehlverhalten gliedert sich in
Behandlungsmethoden
einerseits und Organisationsfehler (im Krankenhaus) andererseits.
Arzthaftungsprozess
Wenn ein Behandlungsfehler nachgewiesen ist, kommt es im Prozess zu einer sogenannten Beweislastumkehr.
Der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus müssen dann beweisen, dass der beim Patienten eingetretene
Schaden
an der Gesundheit
nicht durch die Behandlung verursacht wurde. Kommt es im Bereich des vom Behandler beherrschbaren Risikos
zu einem Fehler, zum Beispiel die Verabreichung eines falschen Medikaments, oder zu einer neuen Infektion
wegen mangelnder Hygiene, oder auch zu einem sonstigen Schaden an der Gesundheit, wird vermutet, dass der
Arzt diesen verschuldet hat. Die Beweislast für eine fehlerfreie Behandlung nach den medizinischen
Grundsätzen liegt dann also beim Arzt oder der Klinik, die Patientenrechte können in diesen Fällen von
einem
Fachanwalt
für Patienten- und Medizinrecht vertreten werden.
Die ärztlichen Berufshaftpflichtversicherungen sind bemüht, anhand von
Gerichtsurteilen
oder mithilfe der gängigen Schmerzensgeldtabellen die angemessenen Schmerzensgeldbeträge zuzusprechen.
Recht häufig gehen Haftpflichtversicherer aber zu Lasten der
geschädigten Patienten
nicht von der aktuellen Rechtsprechung aus. Eigentlich stellt diese Tabelle noch keine verlässliche
Grundlage für den Ausgleich der erlittenen Schäden und Schmerzen dar.
Das Gesetz spricht jedem geschädigten Patienten Entschädigung in Geld zu, wenn er an
Körper, Gesundheit
oder in sonstigen Behandlungskosten verletzt wurde. Insbesondere dann, wenn dauernde Schmerzen medizinisch
nachgewiesen werden können, die zweifelsfrei durch die Einwirkung eines Anderen entstanden sind. Die Höhe
des Schmerzensgeldes ist hier abhängig vom Grad der Sorgfaltspflichtverletzung.
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